Verfassunggebende Versammlung Deutschland
vom 11. Oktober 2015
Der Versammlungsrat, in der Funktion des Nationalrates, erläßt im Auftrage des Verfassungsvolkes der Verfassunggebenden Versammlung Deutschland hiermit das Gesetz Nr. 36 und veröffentlicht den Gesetzestext durch dieses Dekret Nr. 40 wie nachfolgend näher ausgeführt:
Verehrtes Verfassungsvolk,
mit Beschluß vom 15. Dezember 2022 hat der Nationalrat, in Abstimmung mit den eigenen Gremien und dem Vertragspartner zur Übernahme der Gebietsrechte und den Fragen zur Staatsangehörigkeit beschlossen, die Beendigung des Referendums auf den 31. Dezember 2022 vorzuziehen.
Somit endet die Verfassunggebende Versammlung vom 1. November 2014, mit der Rechtswirksamkeit vom 11. Oktober 2015, ausschließlich für das Völkerrechtssubjekt Deutschland aus der Schlußakte der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 ausgerufen und einberufen, mit dem Datum des 31. Dezember 2022 um 0.00 Uhr zur Jahreswende.
Ebenfalls endet an diesem Tage auch die Möglichkeit an dem ausgegebenen Referendum teilzunehmen.
Aus dieser Verfassunggebenden Versammlung ist erfolgreich ein neues Völkerrechtssubjekt entstanden, welches sich derzeit konstituiert und zu gegebener Zeit seinen Platz in der Staatengemeinschaft beanspruchen wird. Zudem wurde beschlossen, daß eine erneute Verfassunggebende Versammlung für dieses Gebiet nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren möglich ist, damit die neue Gesellschaftsform die notwendige Zeit zur Entwicklung hat.
Lediglich die bisherige Administration der hier näher bezeichneten Verfassunggebenden Versammlung, hat aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Empfänger der Gebiets- und Staatsangehörigkeitsrechte die Möglichkeit, diese Rechtsverhältnisse in eine erneut durch sie aktiv gestellte Nationalversammlung zurückzufordern.
Wir danken allen rund zweitausend Menschen, die in den vergangenen Jahren an den Konzepten für dieses Ziel mitgearbeitet haben und auch den aktiven Menschen, die noch heute und in Zukunft, daran mitarbeiten werden.
Der Nationalrat von Deutschland
am 15. Dezember 2022
Dieses Dekret Nr. 40 und somit das Gesetz Nr. 36, wird am 15. Dezember 2022, 21.00 Uhr MEZ, durch den Nationalrat der verfassunggebenden und gesetzgebenden Versammlung vom 01. November 2014, für das Völkerrechtssubjekt Deutschland/Germany, mit der Rechtswirksamstellung vom 11. Oktober 2015, sowie mit und durch ihren Rechtsstand des Reichsverwesers mit der Rechtsstellung vom 28. Oktober 1918, wie ebenso mit der Rechtswirksamstellung des Staatswesens, wie der Kernverfassung vom 04. April 2016, erlassen.
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Liebe Mitbürger,
wie wir immer wieder hören, haben einige Menschen wohl mit dem obigen abschließenden rechtlichen Text auf der verbliebenen Seite der Verfassunggebenden Versammlung ein Verständnisproblem.
Der einfache Satz:
"Die Verfassunggebende Versammlung vom 1. November 2014 wurde zum 31. Dezember 2022 beendet, wurde offensichtlich nicht verstanden.
Wir klären die genaue Bedeutung noch einmal:
Die Organisatoren und Menschen der Verfassunggebenden Versammlung vom 1. November 2014 und mit der Rechtswirksamkeit vom 11. Oktober 2015, haben mit ihren rund 6,3 Millionen verteilten Informationen etwa 268.000 Menschen erreichen können, die auf unterschiedlichen Wegen ihre Zustimmung zur Durchführung der Nationalversammlung gaben.
Ein Bruchteil von etwa 5.000 Menschen konnte den vollständigen Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an Abstimmungen bereits bis 4. April 2016 vorlegen. Alle Unterlagen sind im Archiv. Später waren es einige tausend Menschen mehr, die den Nachweis vollständig oder teilweise beibringen konnten. Die genauen Zahlen werden später veröffentlicht.
In vier Großveranstaltungen wurde der Nationalrat in seiner Tätigkeit und seinem Amt bestätigt. Durch diese Volksversammlungen wurden ihm einige Vollmachten erteilt, die der Rat im Zeitraum seiner jahrelangen Tätigkeit nicht vollständig, aber teilweise anwendete.
Aus dieser Versammlung ging eine Kernverfassung, eine Übergangsordnung, einige Gesetze und der Entwurf einer Vollverfassung hervor, welcher bereits sehr weit fortgeschritten ist. Ferner wurden Konzepte für viele neue Bestandteile der Gesellschaft erarbeitet. Über 2000 Menschen waren in den Jahren an den Ausarbeitungen beteiligt. Knapp 5.000 besuchten die online-Räume.
Am 4. April 2016 wurde der Bundesstaat Deutschland von den berechtigten Bürgern in den rechtskräftigen Stand versetzt. Oder einfacher gesagt, die Menschen mit den nachgewiesenen Bodenrechten haben diesen neuen Staat mittels Abstimmung in den rechtskräftigen Stand versetzt. Der Rechtstitel für das angestrebte Völkerrechtssubjekt ist somit durch die vielen Menschen mit Berechtigungsnachweis erlangt worden. Alle notwendigen Gebietsrechte, die alleine in den Menschen liegen, waren für alle Gebietsteile vielstimmig vertreten.
Wenn der Jurist es ganz genau nimmt, dann war die Verfassunggebende Versammlung damit bereits am 4. April 2016 erfolgreich beendet. Der zugegebene längere Zeitraum sollte die Begeisterung eines größeren Teiles der Bevölkerung für diese Versammlung auslösen, was nicht in dem Umfang zu erreichen war, wie es sich der Rat vorgestellt hat. Flächendeckend konnte dieser Titel bislang nicht angewendet werden, da der überwiegende Teil der hier lebenden Bevölkerung die praktische Umsetzung aktiv verhindert.
Der föderale Bundesstaat Deutschland ist nach allen internationalen und völkerrechtlichen Regeln auf einem freien Gebiet erschaffen worden und kann juristisch nicht mehr entfernt werden.
Die Verfassunggebende Versammlung war daher längst, aber spätestens 2022 zu beenden, wobei sich eine erneute Tätigkeit des Nationalrates nur noch auf die Ausübung einer vorläufigen Übergangsregierung des Staates beziehen kann, bis Wahlen die reguläre Regierung bestimmen. Diese Pflicht und Aufgabe konnte er bislang nicht erfüllen.
Alle Versuche, für dieses Staatswesen eine erneute Verfassunggebende Versammlung innerhalb der nächsten 30 Jahre zu veranstalten, wurden durch Dekret 40 ausgeschlossen.
Im Klartext: Die Verfassunggebende Versammlung vom 1. November 2014, welche ausschließlich für das Völkerrechtssubjekt Deutschland/Germany aus der Schlußakte der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 ausgerufen und durchgeführt wurde, hat durch die Bürger, welche mit Nachweis berechtigt waren, ihr Ziel erreicht, kann aber die praktische Umsetzung nicht bewerkstelligen.
Der Nationalrat
am 25. April 2023
Die Menschen sind die Verfassunggebende Versammlung.
Verehrte Mitbürger,
willkommen bei Ihrer verfassunggebenden und gesetzgebenden Nationalversammlung. Für Deutschland wurden bereits von einigen tausend Bürgern Strukturen vorbereitet, damit dieses Land eine selbst bestimmte Zukunft hat. Die Planungen sind schon sehr weit fortgeschritten und viele Dinge könnten sofort durch Volksentscheid beschlossen werden. Die Deutschen haben seit 1990 die Aufgabe eine eigene Verwaltung der Bürger für dieses Deutschland zu organisieren, wie es im Artikel 146 des Grundgesetzes steht. Sie und wir alle, haben jedes denkbare juristische Recht auf unserer Seite. Unsere Nation hat viel nachzuholen. Es sind die verbliebenen Besatzungsgesetze zu entfernen und die Feindstaatenklausel bei der UNO ist zu streichen. Wir entfernen damit ein immer noch bestehendes, weltweites Kriegsrecht und können dann wirkliche Friedensregelungen für unsere Menschen und alle anderen Nationen schaffen. Auch unser östlicher Nachbar, die Republik Polen, wartet seit 1990 auf eine rechtlich gültige Vereinbarung. Durch die Verfassunggebende Versammlung wechseln wir nicht von einer Partei zu einer anderen Partei, wir wechseln nicht von einer Regierung zu einer anderen Regierung. Jetzt hat unser Volk die Macht zurück genommen, damit alle Bürger gemeinsam die Zukunft für ein modernes, sicheres und gerechtes Deutschland neu gestalten. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Urteilen ganz klar. Nicht die Parteien sind dazu berechtigt und beauftragt, sondern nur wir alle sind es. Liebe Mitbürger, wir haben die Pflicht Deutschland aufzubauen und nicht die Wahl es zu tun oder es nicht zu tun.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 146
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Nationalrat und Vollversammlung
Erst einmal eine wichtige Information: Bei einer Verfassunggebenden Versammlung kann sich NIEMAND "anmelden" oder ihr "beitreten". Jeder Bürger, der im Geltungsbereich dieser Verfassunggebenden Versammlung lebt, wohnt und/oder arbeitet, ist seit dem 11. Oktober 2015 von der Verfassunggebenden Versammlung rechtlich erfasst. Die von unserem Meldeamt angebotene Anmeldung dient der Erlangung der Anwartschaft auf die spätere Staatsangehörigkeit Deutschland und hat mit der Zugehörigkeit zur Verfassunggebenden Versammlung Deutschland nichts zu tun.
Die Vollversammlung, die auf dieser Webseite ihre Informationen veröffentlicht, ist weltweit immer der juristische und rechtliche Teil einer Verfassunggebenden Versammlung. Sie schreibt die Verfassung und schafft bei Bedarf die Übergangsordnung für ein unorganisiertes Staatsgebilde. Die Vollversammlung kann in einem unorganisierten Staatsgebilde Gesetze und Regeln erlassen, um für die Übergangszeit, für die Dauer der Verfassunggebenden Versammlung, eine vorläufige Ordnung zu gewährleisten. Sie ist stets im Auftrage des Verfassungsvolkes tätig.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seinem Urteil BVerfG 2 BvG 1/51, II. Senat, Leitsatz 21: "Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes." Alle anderen Rechtsverweise und Gesetze zur Verfassunggebenden Versammlung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
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Das Verfassungsvolk
Die Verfassunggebende Versammlung ist die Zusammenkunft des Verfassungsvolkes innerhalb eines festgelegten Staatsgebietes. Jeder Staatsbürger ist ein Teil der Verfassunggebenden Versammlung, sobald die Versammlung rechtswirksam ist und er als Staatsangehöriger registriert wurde. Ohne Registrierung hat er den Status als Teil des Verfassungsvolkes nicht inne. Bereits am 11. Oktober 2015 wurde die Rechtswirksamkeit hergestellt. Seit diesem Tage ist diese Verfassunggebende Versammlung aktiv und das höchste Recht im gesamten Gebiet ihres Geltungsbereiches. Nichts steht über ihr. Niemand kann einer Verfassunggebende Versammlung beitreten oder austreten. Die Verfassunggebende Versammlung ist im juristischen Bereich das höchste Recht jedes Verfassungsvolkes, welches diese Rechte an ihre Nachfahren seit Jahrhunderten weitergibt.
"Eine Verfassunggebende Versammlung besteht immer aus dem gesamten Verfassungsvolk. Die Verfassunggebende Versammlung ist eine überparteiliche, religionsunabhängige, außerparlamentarische und keine durch Eliten bestimmte politische Kraft, die durch höchstrichterliche Entscheidung weltweit, wie in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Diese Bewegung entsteht aus der Mitte des Volkes, welche sich auf das international anerkannte und gültige Vertrags- und Völkergewohnheitsrecht beruft und auf dieser Grundlage bildet. Eine Verfassunggebende Versammlung ist der Ausdruck und die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts und der verfassunggebenden Gewalt der Völker. Dieses Recht aller Völker steht über jedem Staats- und jedem Bundes- oder Verwaltungsrecht, über jeder aktuellen und/oder vorherigen Verfassung, jedem Gesetz, jeder Verordnung und bedarf keiner Genehmigung durch vorhandene Staats- oder Verwaltungsorgane."
Uwe von Leonhard, 1. Vorsitzender der Vollversammlung
Der Nationalrat bittet alle Menschen sich mit der völkerrechtlichen Lehre von Georg Jellinek zu beschäftigen, wie mit anderen Niederschriften, die Erklärungen über diesen Rechtskreis beinhalten. Es wird immer wichtiger werden politische und rechtliche Zusammenhänge besser zu durchschauen, damit jeder die Propaganda der Medien von den richtigen Zusammenhängen unterscheiden kann.
Nach der Drei-Elemente-Lehre (auch Drei-Elementen-Lehre genannt) von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium Staatsgebiet, eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen Staatsvolk sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnen.
Im Staatsrecht existiert keine allgemein gültige Definition des Begriffs Staat. Georg Jellinek hat in seiner rechtswissenschaftlichen Definition den Staat als „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes (Gebietskörperschaft)“ umschrieben. In der Jellinekschen Trias werden die staatlichen Merkmale in drei Elementen begründet:
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so wird nach herrschender Lehre (u. a. im deutschen Rechtskreis die Allgemeine Staatslehre) nicht von einem Staat gesprochen. Die BRD besitzt kein einziges Element nach dieser Staatslehre und ist somit kein Staatswesen nach der vorgenannten internationalen Lehre. Das Gebiet wurde ihr 1990 durch Streichung des räumlichen Geltungsbereichs genommen. Später wurden z.B. dem GVG, der ZPO, der StPO und dem OWiG ebenfalls der räumliche Geltungsbereich gestrichen. Die Bewohner der BRD haben nach den vorliegenden BRD-Rechtsvorschriften nicht einmal eine Staatsangehörigkeit und das Kanzleramt, der Bundestag, alle Landesregierungen, Städte, Gemeinden und Landkreise, wie alle Behörden und Ämter, sind als Unternehmen eingetragen. Darum ist der völkerrechtlich organisierte Bundesstaat Deutschland für uns so wichtig.
Bundesverfassungsgericht
der Bundesrepublik in Karlsruhe
und die internationalen Gesetze und Vorschriften
Lassen Sie sich nicht verunsichern.
Die Fakten sind klar und unbestreitbar. Das nationale und internationale Recht ist auf Ihrer Seite und zwar unabhängig davon, was die Bundesrepublik ist oder sein soll:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
§31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,
Leitsatz 21 Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes"). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
Leitsatz 27 Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
Leitsatz 29 Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
Gesetze zu denen sich die BRD international "ius cogens" (unabänderlich) verpflichtet hat:
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG nach 1990: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist").
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein"), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt