Verweise zur Rechtslage
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Was ist eine Verfassunggebende Versammlung ?
Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine überparteiliche, religionsunabhängige, außerparlamentarische und keine durch Eliten bestimmte politische Kraft, die durch höchstrichterliche Entscheidung weltweit, wie in der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Diese Bewegung entsteht aus der Mitte des Volkes, welche sich auf das international anerkannte und gültige Vertrags- und Völkergewohnheitsrecht beruft und auf dieser Grundlage bildet. Eine Verfassunggebende Versammlung ist der Ausdruck und die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts und der verfassunggebenden Gewalt der Völker. Dieses Recht aller Völker steht über jedem Staats- und jedem Bundes- oder Verwaltungsrecht, über jeder aktuellen und/oder vorherigen Verfassung, jedem Gesetz, jeder Verordnung und bedarf keiner Genehmigung durch vorhandene Staats- oder Verwaltungsorgane.
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Warum ist eine Verfassunggebende Versammlung notwendig ?
Diese Frage wird Ihnen bereits anhand des Referendums erklärt. Zudem bestehen weiterhin gewisse Vorbehaltsrechte der Alliierten, die alleine auf der Bundesrepublik liegen, da die Bundesrepublik mit dem 3. Reich von Adolf Hitler identisch ist (http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/pdf/2Bvf1-73.pdf).
Orientierungssatz 1) Es wird daran festgehalten (vgl. z.B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BVG 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".
Deutschland hat keinen Friedensvertrag und das immer noch aktive weltweite Kriegsrecht sowie der Eintrag in der Feinstaatenklausel bei der UNO, sind ebenfalls wichtige Dinge die unbedingt beendet werden müssen.
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Warum ist eine Verfassunggebende Versammlung Ihr höchstes Recht ?
und steht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz, den Urteilen, den Leitsätzen und Gesetzen des Bundesverfassungsgerichts und allen international gültigen Rechtsregeln der Vereinten Nationen.
Urteil Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 :
"Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes."
Alle wichtigen Gesetze auf einen Blick
Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,
Leitsatz 21 : Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes"). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
Leitsatz 27 Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
Leitsatz 29 Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
Gesetze zu denen sich die BRD international "ius cogens" (unabänderlich) verpflichtet hat:
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG nach 1990: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist").
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein"), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt
...mehr, für Juristen und Interessierte...
Teil 1 - Bundesrepublik Deutschland
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Teil 2 - Rechtssätze zur Nationalversammlung
...klarer und eindeutiger kann eine Rechtslage nicht sein...
"Durch die Ausrufung der Verfassunggebenden Versammlung sind alle bestehenden und vorherigen Rechtssysteme sowie Staatsgebilde erloschen. Über der "konstituierenden Gewalt" (pouvoir constituant) des Volkes steht kein anderes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem höheren Recht selbst unterstellt, wie sie in den Artikeln 25 und 146 Grundgesetz sowie der UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker - Artikel 1 - (1-3) und durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 a und c, Leitsatz 27 und 29, ius cogens, unabänderlich und verbindlich erklärt."
Die tatsächliche Existenz und somit die Rechtswirksamkeit dieser Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland, ist durch den Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht ab 03. Juli 2018 offiziell bestätigt.
Aufschlüsselung des vorherigen Rechtssatzes:
"Die Bundesrepublik Deutschland untersteht nach den eigenen Rechtsgrundsätzen dem höheren Rang dieser völkerrechtlichen Verfassunggebenden Versammlung, deren Rechtsstand sie durch ihre Rechtsvorschriften und Gesetze verbindlich dokumentiert und als das über ihr stehende Recht anerkennt."
Rechtsverweise in der Kurzform:
(a) Art. 25 und Art. 146 Grundgesetz vom 23. Mai 1949
(b) UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker - Artikel 1 - (1-3)
(c) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BverfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 a,b, und c, Leitsatz 27 und 29
Rechtsverweise in der vollständigen Ausfertigung sowie einige, weitere Rechtssätze:
1) Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Damit ist zweifelsfrei klar, das Grundgesetz war noch niemals und ist auch heute keine völkerrechtlich relevante Verfassung, sondern ein vorgegebenes Verwaltungspapier.
2) Artikel 133 des Grundgesetzes – „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Der BRD-Bund ist also kein Staat, sondern eindeutig die Treuhand-Verwaltung für ein privatrechtlich organisiertes, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Daher auch so viele Privatisierungen ehemaliger staatlicher Einrichtungen.
3) Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen (der BRD) vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Das höhere Völkerrecht steht zweifelsfrei über jedem Staats- und Bundesrecht. Dieses internationale Recht steht über Verwaltungsrecht – bestätigt die BRD selbst durch diesen Artikel.
4) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 c – „Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“
und Leitsatz 27. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
und Leitsatz 29. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird.
5) Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates – „Das völkerrechtliche Subjekt (ein Staat, hier in Deutschland wären das die Bundesstaaten) bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen (Staatsangehörige der Bundesstaaten, also unsere Groß-oder Urgroßeltern) und derer in der Rechtsfolge, (also wir als Nachkommen) welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt (den Staaten oder dem Staat) ziehen“
6) Der amerikanische Außenminister erklärte am 18. Mai 1959 anlässlich der Genfer Außenminister-Konferenz: „Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt, noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht der Auffassung, und sie wird es auch nicht zulassen, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt für immer in neue separate Staaten aufgeteilt ist.“
7) Das Völkerrechtssubjekt Deutschland „als Ganzes“ befindet sich nachweislich im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014 für sämtliche Gebiete in den völkerrechtlich anerkannten Grenzen der Außenministerkonferenz in Moskau von 1943, dem Londoner Protokoll von 1944, wie der Potsdamer Konferenz von 1945 und im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und somit de jure in dem damit übereinstimmenden Gebietsstand vom 18. Juli 1990 bzw. de facto im Gebietsstand vom 29. September 1990.
8) UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1 –
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
DAS SELBSTBESTIMMUNGSRECHT BEDEUTET HEUTE:
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundaxiome der Charta der Vereinten Nationen. Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwähnt und als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet.
Eine bindende Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einhaltung des Rechts auf Selbstbestimmung geht aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor, die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) gleichen Datums erklären das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten als verbindlich. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:
„(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“
„(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.“
„(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“
Für die Überwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der UN-Menschenrechtsausschuss und der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser Rechtsnorm ist in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 formuliert.[5]
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ius cogens (vgl. die Kodifikation in Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)).[6] Es handelt sich mithin um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf, und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts geändert werden könnte. Verträge, die gegen existierendes ius cogens verstoßen, sind nichtig (vgl. die in Art. 53 WVRK kodifizierte Regel).[7]
Das Selbstbestimmungsrecht schafft grundsätzlich gerade keine Individualrechte, sondern bietet zunächst den Rahmen für deren Entfaltung oder jedenfalls die freie Gruppenbildung; ein Recht des Individuums darauf, dass der Gruppe, deren Mitglied es ist, dieses Recht gewährt wird, besteht freilich.
9) Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])
„Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.
10) Bundesgesetzblatt II, Seite 855 / 890 vom 23. September 1990, mit der Rechtswirksamkeit vom 29. September 1990.
„Der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 ist durch Streichung des Artikel 23 Grundgesetz „weggefallen“. Ein neuer Geltungsbereich wurde in das Gesetz nicht eingefügt, wobei eine Präambel nicht zu dem jeweiligen Gesetz gehört. Desweiteren wurde der Artikel 23 mit einem neuen Text versehen, was nach internationalen, juristischen Regeln erneut zur Nichtigkeit des ganzen Gesetzes führt.
11) Die Bundesrepublik hat keine Verpflichtung und keine gesetzliche Grundlage Artikel 146 durchzusetzen. Das kann nur das Deutsche Volk, so wie es im Artikel 146 steht. Juristische Trickereien, die aber dennoch den Auftrag des Deutschen Volkes klar machen und die Bundesrepublik eben nicht erfüllen kann und darf.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2091/99 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C. ,
gegen | das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, |
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1 Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen.
2 Seine Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben sind. Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hat, begründet Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 <180>). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über die Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergibt sich dafür ein Anhaltspunkt.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtsnachweis: Bundesgesetzblatt - Seite 6 - Kapitel 2
Wir haben wegen der vorgenannten Ereignisse und Rechtsverhältnisse immer noch den Rechtsstand dejure vom 18. Juli 1990, bzw. defacto vom 29. Juli 1990 und daher beziehen wir uns auch immer auf das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 bis zum 17. Juli 1990.
Allgemeine Rechtsgrundsätze zum räumlichen Geltungsbereich:
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes, einer Verordnung, ohne weiteres festzustellen. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG, ungültig!“
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher Geltungsbereich zugewiesen ist.“ „Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“ „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel auf-kommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen und verstehen.“
Ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches verstößt ein Gesetz jedoch gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und Bestimmtheit und ist dadurch ungültig und nichtig! Die darauf anwendbaren Rechtsgrundsätze „Ohne Bestimmung keine Handlung“, „Ohne Geltungsbereich kein Recht“ oder die alte römische Rechtsregel „Nulla poena sine lege“, wurden bestätigt durch die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und damit offenkundig, bedürfen also analog zu § 291 ZPO keines weiteren Beweises!
Zu den Normen, deren Gültigkeits- oder Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagte das BVerfG in seiner Entscheidung 1 C 74/61 vom 28.11.1963, Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Das Lüneburger OVerwG bezog sich ergänzend auf diese Entscheidung des BVerfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so begründete, Zitat: „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung (eines Gesetzes) ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“ und verwies auf die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147. „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit über-wiegendem juristischen Inhalt lesen und auch verstehen (BVerwG a.a.O.).“
Es muß also im betreffenden Gesetz selber stehen, muß dort genau definiert sein, wo es denn gelten soll! Ermangelt es einem Gesetz, einer Verordnung o.ä., der Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches, ist es nach der Judikatur des BVerfG und des BVerwG, sowie des OVerwG Lüneburg, ungültig, ist es nichtig! Ein Gesetz ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches kann also nirgendwo gelten und somit auch nicht gültig, rechtswirksam oder anwendbar sein! An der Wirksamkeit dieser Rechtsnorm ändert sich auch nichts durch gegenteilige bloße, unbewiesene Behauptungen von Behördenbediensteten jeglicher Art, auch nicht von Richtern, da es diesen an der dazu erforderlichen legislativen Kompetenz ermangelt!
Gemäß dem GG ist es unzulässig, eine einheitliche Rechtsprechung und Gesetzesauslegung - wie hier angeführt - zu ignorieren (BVerfGE 74, 234 f.; BVerfG NJW 2001, 1565; NJW-RR 2002, 6)! Das verstößt gegen das Willkürverbot und drängt den Schluß auf sachfremde Motive auf (BVerfG NJW 1976, 1391; 1998, 2810).
Daraus ergibt sich als Konsequenz auf die einschlägige, einheitliche Rechtsprechung, nach Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen Geltungsbereiches, darf nicht verfahren werden! Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem BVerwGG und Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach dem BVerfGG für alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich mit Gesetzeskraft! Damit besteht für die Nichtanwendbarkeit von Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen Geltungsbereiches Offenkundigkeit! (BVerfGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)).
Nach den Entscheidungen des BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 und des BVerwG 17, 192 = DVBl. 1964, 147 ist ein Gesetz ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches daher nicht gültig und nicht anwendbar!
"Wer jetzt noch mehr wissen möchte, der findet im Deutschland Treff der Verfassunggebenden Versammlung Deutschland die richtigen Gesprächspartner oder verfolgt regelmäßig die Sendungen der Vollversammlung bei ddbradio.org."
...und noch einmal anders erklärt...
Menschen der deutschen Gebiete, Nachbarn und Freunde auf allen anderen Landflächen dieser Erde. Nun folgt ein langer Text den jeder Mensch gelesen haben sollte, da hier alle wichtigen Detail`s zur aktuellen Situation erklärt sind und welcher die tatsächlichen Umstände und alle rechtlichen Fakten aufzeigen. Diese Botschaft ist von den Menschen der Verfassunggebenden Versammlung aus Deutschland und richtet sich an alle Menschen in Europa und der ganzen Welt.
Durch die aktuelle Situation in Deutschland ist die gesamte Menschheit versklavt. 1990 wurden alle Menschen der Erde betrogen. Die Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 03. Oktober 1990, ist juristisch niemals erfolgt. Die Bundesrepublik Deutschland heute, ist ein USamerikanisches Unternehmen, was ohne jeden Zweifel nachweisbar ist.
Wir erläutern hier nachfolgend die Zusammenhänge
Es gibt keinen Staat Bundesrepublik Deutschland und es gab bis zum 04. April 2016 auch keinen Staat Deutschland. Erst wir Menschen in der Verfassunggebenden Versammlung, haben den Bundesstaat Deutschland an diesem vierten April neu geschaffen. In den nachfolgenden Zeilen wird erklärt, warum alle Verträge, alle Abkommen und alle Vereinbarungen mit anderen Ländern und Staaten, der Europäischen Union oder anderen, internationalen Institutionen, welche die Bundesrepublik Deutschland ab dem 18. Juli 1990 geschlossen hat, ohne Ausnahme ungültig sind. Diesen Vereinbarungen fehlt jede juristische Grundlage. Durch diesen Betrug, werden auch alle anderen Länder von dem Firmenkonsortium Bundesrepublik Deutschland, im Auftrage der Vereinigten Staaten von Amerika, wie anderer Eigentümer und Investoren betrogen, ausgeplündert und vernichtet.
Griechenland ist das bekannteste und bislang schlimmste Beispiel. Die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland selbst, wie alle anderen Völker in Europa, werden genau wie Griechenland alles verlieren. Ihre Identität und Kultur, ihr Eigentum und auch das Recht an ihrem Land. Die Bundesrepublik Deutschland, wie alle anderen, so genannten Firmenstaaten dieser Welt, befinden sich nicht im Staats und Völkerrecht, sondern im See und Handelsrecht. Es gibt keine staatlich geschützten Bürger, sondern nur recht-, besitz- und eigentumslose Bewohner in vereinigten Wirtschaftsgebieten siehe Grundgesetz / Allgemeine Geschäftsordnung ab 1990 Artikel 133 "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein".
Die Europäische Union wurde von den Eliten installiert, welche die NWO "neue Weltordnung" erreichen möchten. Sie hat keinerlei rechtliche Grundlage, weder nach staatsrechtlichen Prinzipien, schon gar nicht nach Völkerrecht. Die EU untersteht direkt der NATO und die NATO untersteht der UNO. Die UNO ist schon immer Idee und Eigentum der Banken und Wirtschaftseliten. In der EU wirken keine gewählten Personen, sondern nur Lobbyisten der Banken und Wirtschaftskonzerne. Sie ist eine nicht legitime Vereinigung von Firmenstaaten, die sich als völkerrechtliche Staatswesen ausgeben. Die Völker werden seit 1945 belogen.
Ein solches Europa zerstört die Kulturen und Nationen und wird jedes Eigentum der Menschen stehlen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Motor dieser Entwicklung in Europa, da ihre Regierung nicht die Beauftragten des Deutschen Volkes, sondern fremder Eliten dieser Welt sind. Alle Kanzler oder Kanzlerinnen, werden von der NATO in Europa unmittelbar befehligt, wie von Logen der Geld und Wirtschaftsmafia. Alle Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland sind laut Bundesverfassungsgericht Urteil BVerfG, 25.07.2012 2 BvF 3/11; 2 BvR 2670/11; 2 BvE 9/11 , bereits seit 1956 ungültig. Es gibt seither keinen staatlichen Gesetzgeber. Alle Abgeordneten sind nicht gewählt und illegal auf ihren Plätzen.
Die in Artikel 144 Grundgesetz bezeichneten Vertreter der Länder aus Artikel 23 Grundgesetz, welche in den Bundesstag gewählt werden sollen. Die gibt es aber nicht, weil in Artikel 23 Grundgesetz keine Länder stehen, aus denen sie gewählt werden könnten. Nicht nur viele Deutsche wissen nichts von diesen Dingen, auch die anderen Europäer werden hintergangen.
Teil 1. Die rechtlichen Fakten
Am 17. Juli 1990 wurde das Besatzungsorgan Bundesrepublik in Deutschland vom 23. Mai 1949, durch Streichung seines räumlichen Geltungsbereiches, Artikel 23 seiner Besatzungsordnung "Grundgesetz von 1949", ersatzlos aufgehoben. Mit dem Eintritt der Tageswende vom 17. Juli 1990 zum 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, ist damit das Besatzungsorgan Bundesrepublik in Deutschland mitsamt seinem Grundgesetz, wie alle sonstigen Militärbefehle, z.B. alle Bundesländer des Besatzungsorgans Bundesrepublik in Deutschland, de jure erloschen. Juristisch wirksam wurde diese Streichung am 29. Juli 1990 siehe: BGBL II, Seite 885/890, vom 23. September 1990, rechtswirksam zum 29. September 1990.
Rechtsverweishierzu: Urteil des Firmen Bundesverfassungsgericht BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363) „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft“. Desweitern ist anzuwenden: (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. “Weitere, gleichbedeutende Entscheidungen hoher Gerichte liegen vor.
An diesem 17. Juli 1990 nahmen sich die vier Alliierten aus dem Völker und somit dem Besatzungsrecht in Form der Haager Landkriegsordnung selbst heraus, gaben Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 vollständig frei und entzogen gleichzeitig allen BRD Akteuren ihre Ämter und durch Wahl bestimmte Positionen. Die Deutschen waren nun aufgefordert, ihre staatlichen Stellen wieder zu errichten.
In der Folge der vorgenannten Streichung wurde bei der UN im Auftrage der ehemaligen Alliierten die alte BRD von 1949 mit der UN-Länderkennziffer 280 sowie die DDR mit der UN Länderkennziffer 278 ausgetragen. Neu eingetragen wurde das freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 unter der gleichlautenden Bezeichnung aus den Proklamationen und Besatzungspapieren von 1945, Deutschland/Germany unter der neuen UN-Länderkennziffer 276, welche die BRD nun unter Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Der Staatenschlüssel der BRD "alt" und der BRD "neu" blieb allerdings bei 000 - kein Volk, kein Gebiet und kein Staat. Etwas anderes war auch nicht frei zu geben. Die Bundesrepublik Deutschland, wie die Deutsche Demokratische Republik, sind damit juristisch nichtig.
Die damalige Regierung, wie alle anderen so genannten Amtsträger der alten Bundesrepublik in Deutschland, im Bund und in allen Militärbefehlen "Bundesländer", verloren ihre Rechtsgrundlage und somit ihre Ämter, jede Entscheidungsgewalt und jede Funktion. Sie waren in ihrer neuen Position als normale deutsche Bürger aufgefordert und wie jeder andere Deutsche durch Abstammung ebenfalls befugt, die Staatlichkeit von Deutschland durch eine Verfassunggebende Versammlung wieder herzustellen. Diese Versammlung wurde unter dem Vorsitz des damaligen Innenministers begonnen, nach kurzer Zeit allerdings ergebnislos und ohne Begründung aufgelöst.
Die Vereinigung mit dem zweiten Besatzungsmittel für Mitteldeutschland, Deutsche Demokratische Republik, zum 03. Oktober 1990, hat juristisch, de`jure und de`facto, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die neuen Bundesländer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sollen am 03. Oktober 1990 dem bereits am 17. Juli 1990 gestrichenen Grundgesetz, Artikel 23, beigetreten sein, obwohl sich diese neuen Bundesländer erst am 14. Oktober 1990 gegründet haben. Ein Urteil des Firmen Sozialgerichtes Berlin aus dem Jahre 1991, wie ein Urteil des Firmen Bundesverfassungsgerichtes in den nachfolgenden Monaten, bestätigten die Nichtigkeit des Einigungsvertrages und somit der bis dahin behaupteten Wiedervereinigung.
Die Geschäftswerdung des "Vereinten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland von 1990", bestehend aus den Gebieten der alten Bundesrepublik in Deutschland von 1949 und dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, begann am 29. August 1990 mit Gründung der "Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH", Frankfurt/Main, Handelsregisterbuch HRB 51411. Hiernach verloren die ehemaligen Besatzungsmittel nicht nur ihren Bestand, sondern die Folgeorganisation, Bundesrepublik Deutschland von 1990, jede völkerrechtliche Bedeutung. Diese neue Bundesrepublik Deutschland entwickelte sich zu einem privatwirtschaftlich organisierten Firmenkonsortium, in dem nur noch das internationale Handelsrecht und kein Völker oder Staatsrecht, kein BGB etc. mehr gelten können.
Völkerrechtswidrig und entgegen staatsrechtlicher Grundlagen gelten die Vorbehaltsrechte und Militärgesetze der Alliierten aus dem Überleitungsvertrag von 1955 durch Übernahme in den 2 + 4 Vertrag von 1990 bis heute in diesem Firmenkonsortium BRD fort und werden dort den vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB`s zugeordnet.
Das sich diese handelsrechtlichen Verträge teilweise gegenseitig aufheben, verbleibt als reine Feststellung ohne Berücksichtigung und/oder Bedeutung aus völkerrechtlicher Sicht. Alle weiteren deutschen Gebiete unter fremder Verwaltung verblieben dahingehend unberücksichtigt in ihrem alten Status. Dennoch sind bis heute alle Gebiete des Kriegsverlierers in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 völkerrechtlich frei und werden von der neuen BRD, wie den rechtsunwirksamen Nebenabsprachen der BRD Politik nach dem 18. Juli 1990, unter Täuschung im internationalen Rechtsverkehr weiterhin rechtswidrig ohne jede Rechtsgrundlage verwaltet.
Somit ergibt sich die Rechtsgrundlage der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014, mit dem Rechtsstand vom 17. Juli 1990, 0.01 Uhr, zum 18. Juli 1990, rechtswirksam zum 29. September 1990, unter Bezug auf den Artikel 146 des ursprünglichen Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, sowie unter Bezug auf das BGBL II, Seite 885/890 vom 23.09.1990, rechtswirksam zum 29.09.1990.
Alle von der Nichtregierungsorganisation "Bundesrepublik Deutschland von 1990", wie von den vier Alliierten seit dem 18. Juli 1990 geschlossenen Vereinbarungen, Gesetze, Mitgliedschaften und Verträge untereinander und mit Dritten, sind für die Verfassunggebende Versammlung und dem ihr nachfolgenden Staatswesen so lange nichtig, bis später und dazu befugte, staatliche Stellen oder Amtsträger eine andere Entscheidung getroffen haben.
Die Herstellung staatlicher Strukturen und Stellen, wie die Ausarbeitung und spätere Einsetzung einer Vereinbarung durch freie Volkswahlen, werden den Weg zur Souveränität aller deutschen Gebiete und zum Abschluß von Friedenserklärungen ebnen. Bis zur Entlastung der Verwaltungsstellen durch neue, auf der Grundlage einer Vereinbarung eingesetzten Menschen und Amtsträger, führen die Verwaltungsstellen der Verfassunggebenden Versammlung die politischen und staatlichen Geschäfte kommissarisch weiter.
Teil 2. Zusammenfassung
Definition zur Bundesrepublik Deutschland
Die juristische Definition zum Rechtsstand der Bundesrepublik Deutschland seit ihren Gründungsaktivitäten ab dem 18. Juli 1990 und der offiziellen Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit am 03. Oktober 1990.
„Die Operative Holding (1.) „Bund“, welche am 03. Oktober 1990 mit einer Gründungsfeier offiziell ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, ist in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (2.) Bundesrepublik Deutschland eingetreten und verwaltet seither im Auftrage ihrer Konzerneigentümer und Investoren die durch eigene Erklärung freiwillig teilnehmenden und desweiteren alle zwangsweise verpflichteten Bewohner (3.) ihres Verwaltungsbereiches.“
Rechtsverweis 1. Bei der Operativen Holding nimmt die konzernleitende Einheit alle Funktionen eines Unternehmens wahr. Es handelt sich um ein direkt am Markt tätiges Unternehmen, das auch die operativen Funktionen der Leistungserstellung und -verwertung wahrnimmt. Neben rechtlich unselbständigen Abteilungen beinhaltet das Unternehmen auch rechtlich selbständige Teilbereiche. Ein derartiges Unternehmen, das ein operatives Stammgeschäft betreibt und darüber hinaus an anderen Unternehmen Beteiligungen hält, wird als Stammhaus, der sich insgesamt ergebende Konzern auch als Stammhauskonzern bezeichnet. Das Stammgeschäft dominiert hierbei, die Tochtergesellschaften sind gewöhnlich wesentlich kleiner und üben meistens eine ergänzende oder unterstützende Funktion aus. Siehe auch Holdingorganisation und Konzernabschluss, jeweils mit Literaturangaben.
Rechtsverweis 2. Art. 133 GG – Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Rechtsverweis 3. 25 GG – Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Die Operative Holding Bund umfaßt viele Einzelunternehmen, die häufig als GmbH gegründet sind und innerhalb der Holding betrieben werden. Zu den einzelnen Unternehmen gehören auch so genannte öffentliche Stellen, Ämter und Einrichtungen, die Legislative, die Judikative und die Exekutive, alle Städte, Gemeinden, Landkreise oder vergleichbare Institutionen.
Der Geltungsbereich des Grundgesetzes ist nicht gebietsbezogen, sondern beschränkt sich auf die durch eigene Erklärung registrierten Bewohner dieses vereinigten Wirtschaftsgebietes, die sich zur Beachtung und Einhaltung der Geschäftsordnung Grundgesetz, wie aller diesem Grundgesetz folgenden internen Geschäftsanweisungen der Verwaltung Bund, verpflichtet haben.
Seit dem 03. Oktober 1990 bemüht sich die Operative Holding Bund, welche durch Vereine mit der Bezeichnung Parteien repräsentiert, betrieben und vertreten wird, erfolgreich den Nutzen der Bewohner zur Erlangung optimaler Erträge bei niedrigen Betriebkosten für die Eigentümer, Aktionäre und Anteilshalter des Unternehmens Bund zu mehren.
Teil 3. Die Rechtsgrundlagen für die Verfassunggebende Versammlung
was ist eine Verfassunggebende Versammlung und was bewirkt die Verfassunggebende Versammlung?
die Verfassunggebende Versammlung ist das höchste juristische Recht im Völkerrecht
sie dokumentiert und manifestiert das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht der Völker
das Völkerrecht selbst ist das höchste juristische Recht, welches in der juristischen Welt zu finden ist
das Völkerrecht steht vor jedem Staats und dem Bundesrecht und über ihm steht nur das Naturrecht
sie hebt alle Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, welche jemals bestanden haben, unmittelbar auf
sie ist selbst ein Völkerrechtsubjekt, weltweit ausgestattet mit den übergeordneten, höchsten Rechten
sie darf von der vorhandenen Verwaltungsform nicht angetastet, eingeschränkt oder beeinflußt werden
die Verfassunggebende Versammlung ist von der bisherigen Regierung zu unterstützen und zu finanzieren
sie schafft neue Regeln und neues Recht und hat auf keine alten Rechtsvorschriften Rücksicht zu nehmen
alle Rechteträger, also das Volk selbst, verkörpert und ist die völkerrechtliche Verfassunggebende
Versammlung
A) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 II. Der Bund und die Länder (Art. 20 37) Grundgesetz
Artikel 25
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".
Bedeutung: Eine Verfassunggebende Versammlung ist Völkerrecht. Völkerrecht steht über Bundesrecht und ist für die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bewohner übergeordnet verpflichtend. Somit steht die Verfassunggebende Versammlung über Bundesrecht und alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind dem Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung in ihrer Geltung unterlegen.
B) Die Verfassunggebende Versammlung vom 01. November 2014 setzt hiermit durch seine Mitglieder, die Rechteträger des Rechtssubjekts "Gesamtstaat der deutschen Bundesstaaten", temporär dieses Staatswesen zur Errichtung eines neuen, gemeinsamen Staatswesens unter der Bezeichnung Deutschland / Germany, bestehend aus den vorhandenen 26 souveränen Bundesstaaten, wieder in den völkerrechtlichen Stand als Rechtssubjekt ein und beansprucht ohne Frist und besondere, weitergehende Erklärung sodann die alleinige Verfügungshoheit über die gültige UNLänderkennziffer 276 für Deutschland/Germany gemäß ISO 31661 alpha2, eingetragen am 03. Oktober 1990 für das am 17. Juli 1990 freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, ohne hiermit eine Rechtanerkenntnis auf den Verzicht des Anspruches bezüglich der restlichen Gebietsteile der 26 Bundesstaaten abzugeben.
Rechtsverweis: "Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur".
Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790
(ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])
ORIGINALQUELLE: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 1993
C) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 XI. Übergangs und Schlußbestimmungen (Art. 116 146)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
D) Diese Verfassunggebende Versammlung, bestehend aus den Rechteträgern aller Rechte der "natürlichen Personen" des Rechtsubjekts, hervorgegangen aus den 26 Bundesstaaten, somit als eine Gemeinschaft jener Inhaber der alleinigen Rechte des Rechtssubjekts in der nachweislichen Rechtsfolge für Deutschland 276, bestehend aus späterhin näher bezeichneten Gebieten der 26 Bundesstaaten des ehemaligen Deutschen Bundes, tritt in die Rechtssituation seit 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, unmittelbar ein.
Teil 4. Was ist eine Verfassunggebende Versammlung im Völkerrecht
Rechtsfolgen und Rechtsgrundlagen der Verfassunggebenden Versammlung im Völker und Staatsrecht Verfassunggebende Versammlung (oder mit Fugens: Verfassungsgebende Versammlung – weit verbreitet, aber umstritten[1]) ist ein staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt,[2] welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des pouvoir constituant – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.
Bedeutende historische Beispiele zeigen, dass sich Verfassunggebende Versammlungen meistens in einem revolutionären Umfeld konstituiert haben.[3] Die erste verfassungsgebende Versammlung auf deutschem Boden fand am 24. März 1525 im oberschwäbischen Memmingen statt. Hierbei wurde die Bundesordnung von den aufständischen Bauern im Bauernkrieg verfasst. Verfassunggebung und Verfassungsbeseitigung. In einer Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes.Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgebiet.
„Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. [...] Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“[4]
Ihre Mitglieder können gewählt oder berufen werden oder sich im Rahmen eines Staatsstreiches oder einer Revolution selbst dazu konstituieren. Dies geschah zum Beispiel im Ballhausschwur, einem Schlüsselereignis zu Beginn der Französischen Revolution: die Mitglieder der Nationalversammlung erklärten sich in einem revolutionären Akt zur Verfassunggebenden Versammlung, welche schließlich als Konstituante das absolutistische Frankreich in eine konstitutionelle Monarchie verwandelte:
„Thomas Paine, der große Propagandist der Französischen Revolution, verglich die Amerikanische Revolution mit jenem festen Punkt, nach dem einst Archimedes gesucht hatte, um die Welt aus den Angeln zu heben. Die Amerikanische Revolution hat die Nation als verfassunggebende Gewalt’ verwirklicht und damit das Tor zum Zeitalter der demokratischen oder atlantischen Revolution aufgestoßen.“ – Bruno Schoch: Alle Macht geht vom Volk aus. Doch wer ist das Volk?[5][6]
So birgt denn der metajuristische Begriff der verfassunggebenden Gewalt eine gewisse Paradoxie in sich, die ihn – nach Martin Heckel[7] – für den Juristen so schwer verständlich macht:
„Die verfassunggebende Gewalt ist aus Normen nicht ableitbar, aber enthält eine Normenentscheidung, die Normen schafft. Sie ist die Frucht eines historischen Augenblicks, die doch Konstanz über den Augenblick hinaus beansprucht. [...] Sie verlangt Unverbrüchlichkeit, obwohl sie aus dem Bruch des bisher geltenden Verfassungsrechts entstammt und auch die geltende Verfassungsordnung im Umbruch hinwegfegen kann. Sie äußert sich in der – oft gewalttätig eruptiven – Revolution des Volkes, das aber dann kraft seiner Verfassungsgebenden Gewalt die verfassten Organe des Staates auf die strikte Durchsetzung der Verfassung gegen jeglichen Revolutionsversuch, Staatsstreich und Verfassungsbruch verpflichtet – solange es [das Volk] die Verfassung trägt.“
Eine Verfassunggebende Versammlung ist nur temporär, zeitlich begrenzt, tätig. Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann. Mit Verkündung einer Verfassung entsteht die neue verfasste Staatsgewalt als (von ihr) abgeleiteter Volkswille, der neue pouvoir constitué. Die Verfassunggebende Versammlung hat damit ihre Arbeit getan und löst sich nach den Wahlen zur neuen Legislative selbst auf. Die durch das Inkrafttreten der Verfassung neu konstituierte Staatsgewalt ist an diese neue Verfassung gebunden.